Sezession

Sezession bzw. Inkorporation im Gegensatz zur Dismembration bzw. Fusion

Sezession (lateinisch secessio ‚Abspaltung‘, ‚Abseitsgehen‘, ‚Trennung‘; die Gebietsabtrennung ist auch als Separation bekannt) bezeichnet im Politischen die Loslösung einzelner Landesteile aus einem bestehenden Staat mit dem Ziel, einen eigenen unabhängigen und neuen souveränen Staat zu bilden oder sich einem anderen Staat anzuschließen.[1][2] Im Zuge einer Sezession entstehen in der Regel ein oder mehrere staatliche Subjekte, und gleichzeitig existiert weiterhin der verkleinerte Altstaat, der oft auch als „Rumpfstaat“, „Reststaat“ oder „Schrumpfstaat“ bezeichnet wird. Obgleich jener vor der Teilung vorhandene Altstaat oder Zedent infolge seiner Kontinuität und Subjektidentität mit dem Rumpfstaat nicht zu den Nachfolgestaaten gehört,[3] muss er nicht seinen traditionellen Namen behalten. Die Lostrennung eines Teilgebietes eines Staates kann unter Umständen dazu beitragen, schwere Menschenrechtsverletzungen zu beenden.

Als Separatismus (von lat. separatus für ‚getrennt‘, ‚(ab-)gesondert‘, ‚einzeln‘) werden Sezessionsbestrebungen einer Teilbevölkerung bezeichnet. Sie gehen oft – jedoch nicht zwangsläufig – mit kriegerischen Auseinandersetzungen einher. Im engeren Sinne steht der Separatismus für die ideologische Grundlage oder die politisch-soziale Aktion, die bei Erfolg zu einer Sezession führt, welcher der alte Staat in der heutigen Lesart nicht widerspricht. Separatismus kann, aber muss nicht identisch sein mit Regionalismus oder Nationalismus von Minderheiten.

  1. Alexander Proelß, Erwerb und Verlust von Staatsgebiet, in: Wolfgang Graf Vitzthum (Hrsg.), Völkerrecht, 6. Aufl. 2013, S. 370; Kay Hailbronner/Marcel Kau, in: Graf Vitzthum (Hrsg.), Völkerrecht, 5. Aufl., Rn. 173 f., hier u. a.: „Bei einer Sezession besteht der Vorgängerstaat auf einem verkleinerten Gebiet im neuen Rechtsstatus unverändert weiter.“
  2. Burkhard Schöbener, Staatennachfolge, in: ders. (Hg.): Völkerrecht. Lexikon zentraler Begriffe und Themen, 2014, S. 413.
  3. Theodor Schweisfurth, Völkerrecht, Mohr Siebeck, Tübingen 2006, Kap. 9 § 5.II Rn. 206, 218.

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